erforderliche Legitimationsnachweise für die Beantragung

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, welche Unterlagen zur Beantragung der Legitimation einer Betriebsstätte erforderlich sind.

Wichtiger Hinweis: Für öffentliche Apotheken kann ab dem 1. Januar 2024 keine Kammerbestätigung mehr akzeptiert werden. Für Betriebsstätten, die ab Jahresbeginn 2024 ihren Betrieb aufnehmen kann die Legitimation nur noch mit der Kopie der Betriebserlaubnis beantragt werden. 

 

 

öffentliche Apotheke

Zum Nachweis der Legitimation genügt für öffentliche Apotheken das Hochladen der aktuellen Kopie der Apothekenbetriebserlaubnis 

pharmazeutische Großhandlungen

Für pharmazeutische Großhandlungen ist eine Kopie der Großhandelserlaubnis vorzulegen, die folgende Informationen beinhalten muss: Rechtspersönlichkeit inkl. Rechtsform, Betriebsstätte, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde.

Krankenhaus-Apotheke

Im Krankenhausumfeld werden die eigenen, sowie die versorgenden Apotheken anhand der Betriebserlaubnis legitimiert. 

Verblisterer und Hersteller

Industrielle Verblisterer und Compounding Hersteller weisen ihre Legitimation mittel Herstellerlaubnis nach. Ist die Herstellerlaubnis älter als 6 Monate, muss ein Nachweis über die Aktivität erfolgen. 

Der Nachweis der Aktivität kann wie folgt erbracht werden:

  • BTM-Lieferbeleg,
  • Rechnung eines pharmazeutischen Großhandels oder
  • Rechnung eines pharmazeutischen Unternehmers 

Die jeweiligen Dokumente dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Schützenswerte Informationen – wie zum Beispiel Umsatzdaten – dürfen auf den Dokumenten geschwärzt sein, es muss jedoch das Datum und die entsprechende Betriebsstätte aus dem Dokument hervorgehen.

Zentrale Beschaffungsstellen des Bundes

Zentrale Beschaffungsstellen benötigen für die Registrierung einen Nachweis der Legitimität in Form einer Bestätigung durch die entsprechende Aufsichtsbehörde.

 


 

allgemeiner Hinweis

Eine Beglaubigung der Kopien ist nicht erforderlich.