Übersicht
1. Benötigte Unterlagen für Erstlegitimation
2. Benötigte Unterlagen für Relegitimation
1. Benötigte Unterlagen für Erstlegitimation
2. Benötigte Unterlagen für Relegitimation
öffentliche Apotheken
Der Nachweis der Aktivität kann entweder mittels aktueller Abrechnung des Apotheken-Rechenzentrum, aktueller Abrechnung des Nacht- und Notdienstfonds oder einer Bestätigung der Landesapothekerkammer erbracht werden. Die jeweiligen Dokumente dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Schützenswerte Informationen – wie zum Beispiel Umsatzdaten – dürfen auf den Dokumenten geschwärzt sein, es muss jedoch das Datum und die entsprechende Betriebsstätte aus dem Dokument hervorgehen.
Alternativ zur Betriebserlaubnis (inkl. Aktivitätsnachweis) kann eine Kammerbestätigung der Landesapothekerkammer über Erlaubnis und Aktivität eingereicht werden. (Hinweis: Nicht jede Kammer stellt ihren Mitgliedern diesen Nachweiszur Verfügung)
pharmazeutische Großhandlungen
Für pharmazeutische Großhandlungen ist eine Kopie der Großhandelserlaubnis vorzulegen, die folgende Informationen beinhalten muss: Rechtspersönlichkeit inkl. Rechtsform, Betriebsstätte, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde.
Krankenhaus-Apotheke
Im Krankenhausumfeld werden die eigenen, sowie die versorgenden Apotheken anhand der Betriebserlaubnis legitimiert. Für Krankenhausapotheken muss der Aktivitätsnachweis in Form einer Kopie eines BTM-Belegs oder eines Lieferscheines von Großhandel oder eines pharmazeutischen Unternehmens (über den Bezug verschreibungspflichtiger Medikamente) erbracht werden.
Pharmapartner
Industrielle Verblisterer und Compounding Hersteller weisen ihre Legitimation mittel Herstellerlaubnis nach. Ist die Herstellerlaubnis älter als 6 Monate, muss ein Nachweis über die Aktivität erfolgen.
Der Nachweis der Aktivität kann wie folgt erbracht werden:
Die jeweiligen Dokumente dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Schützenswerte Informationen – wie zum Beispiel Umsatzdaten – dürfen auf den Dokumenten geschwärzt sein, es muss jedoch das Datum und die entsprechende Betriebsstätte aus dem Dokument hervorgehen.
Zentrale Beschaffungsstellen des Bundes
Zentrale Beschaffungsstellen benötigen für die Registrierung einen Nachweis der Legitimität in Form einer Bestätigung durch die entsprechende Aufsichtsbehörde.
allgemeine Hinweise:
Eine Beglaubigung der Kopien ist nicht erforderlich.
Nach Kenntnisstand der NGDA stellen nicht alle Landesapothekerkammern eine solche Bescheinigung aus
öffentliche Apotheken
pharmazeutische Großhandlungen
Aus dem Dokument müssen folgende Informationen hervorgehen: Rechtspersönlichkeit inkl. Rechtsform, Betriebsstätte, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde.
Krankenhaus-Apotheke
Im Krankenhausumfeld werden die eigenen, sowie die versorgenden Apotheken anhand der Betriebserlaubnis legitimiert.
Pharmapartner
Industrielle Verblisterer und Compounding Hersteller weisen ihre Legitimation anhand ihrer Herstellerlaubnis nach.
Zentrale Beschaffungsstellen des Bundes
Zentrale Beschaffungsstellen benötigen für die Relegitimierung einen Nachweis der Legitimität in Form einer Bestätigung durch die entsprechende Aufsichtsbehörde.